Familien zweiter Klasse? – (Un)gleichheit gleichgeschlechtlicher Paare und Regenbogenfamilien vor dem Gesetz

by Georg Hubmann

Nicht zuletzt der Song-Contest-Sieg von Conchita Wurst hat in Österreich das Thema gleichgeschlechtlicher Paare und Regenbogenfamilien wieder in die Medien gebracht. Wie weit reicht deren rechtliche Gleichstellung mittlerweile? Und wo besteht noch Handlungsbedarf für die Politik?

Eines vorweg: Die bisher erreichten Schritte zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare und Regenbogenfamilien in Österreich sind zu einem großen Teil direkt oder indirekt auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und in weiterer Folge des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zurückzuführen. Die Gesetzgebung hat sich mit wenigen Ausnahmen darauf beschränkt, diese Entscheidungen legislativ umzusetzen. Die beiden genannten Gerichte verlangen nunmehr in ständiger Rechtsprechung besonders schwerwiegende Gründe, um eine Ungleichbehandlung zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren durch den Gesetzgeber als gerechtfertigt anzusehen. Der Spielraum, den der Gesetzgeber (und die Vollziehung) bezüglich unterschiedlicher Regelungen zwischen homo- und heterosexuellen Paaren hat, wurde daher immer kleiner.

Unverheiratete Paare: Gleichstellung erreicht

Richtungsweisend diesbezüglich war die EGMR-Entscheidung Karner gegen Österreich 2003: Entgegen der Linie österreichischer Gerichte, der zufolge Begriffe wie „(eheähnliche) Lebensgemeinschaft “ nur auf verschiedengeschlechtliche Paare angewendet werden, verpflichtet die EMRK Österreich prinzipiell, auch gleichgeschlechtliche Paare unter diesem Begriff zu verstehen. Eine Verpflichtung zur Öffnung der Ehe durch Österreich sehen hingegen weder VfGH noch EGMR. Es könnte nach dem Urteil aber unter Umständen erforderlich sein, Rechte, die verschiedengeschlechtliche Ehepaare haben, auch gleichgeschlechtlichen Paaren zuzustehen.

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG)

 

Der größte Meilenstein seitens der Politik war das Gesetz zur Eingetragenen Partnerschaft 2010. Dieses ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren (nicht jedoch auch verschiedengeschlechtlichen, was vom VfGH akzeptiert wurde), ihre Partnerschaft ähnlich einer Ehe eintragen zu lassen. Das Gesetz lehnt sich in weiten Teilen an dieRegelungen für die Ehe an, weist aber Unterschiede insbesondere hinsichtlich der Symbolik auf. So erfolgt die Eintragung nicht am Standesamt, sondern bei den Bezirksverwaltungsbehörden; eingetragene Paare tragen keinen Familien- sondern einen Nachnamen. Die Regelung, dass Verpartnerte mit Doppelnamen im Gegensatz zu Ehepaaren keinen Bindestrich zwischen ihre Namen setzen dürfen, wurde mittlerweile bereits vom VfGH gekippt. Fraglich ist, warum hier der Gesetzgeber nicht selbst aktiv wird, wenn absehbar ist, dass der VfGH diesbezügliche Unterschiede nicht akzeptiert. Die größten Unterschiede liegen vor allem im Adoptionsrecht. So ist die Fremdkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare verboten. In einzelnen (kleinen) Bereichen verwendet das EPG hingegen progressivere Regelungen als das Eherecht, das in Teilbereichen noch aus dem Jahr 1811 bzw. aus der NS-Zeit (wenngleich hier natürlich alle Bestimmungen mit NS-Gedankengut gestrichen wurden) stammt. So kann einE scheidungsunwilligeR EhepartnerIn unter bestimmten Umständen die Scheidung 6 Jahre lang hinauszögern, bei eingetragenen PartnerInnen sind es nur drei. Hier wäre unter Umständen die Angleichung an die Ehe bzw. die Aufgabe dieser Regelungen für gleichgeschlechtliche Paare sogar mit einem Rückschritt verbunden. Bei der Gesetzgebung wurde versucht den Eindruck zu vermeiden, dass eingetragene Partnerschaften mit Familien gleichgestellt seien. Dies ist umso bemerkenswerter, als der EGMR nur ein halbes Jahr vorher geurteilt hat, gleicheschlechtliche Paare hätten ebenso wie verschiedengeschlechtliche ein Familienleben und damit das Recht auf Achtung desselben.

Regenbogenfamilien und Kinder

Besondere Aufmerksamkeit verdient das Thema gleichgeschlechtliche Paare und Kinder, auch hier hat sich einiges getan: Im Vorjahr urteilte der EGMR, es sei diskriminierend, wenn (auch) unverheiratete verschiedengeschlechtliche PartnerInnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, das Kind des/der PartnerIn zu adoptieren, gleichgeschlechtliche PartnerInnen jedoch nicht (sogenannte „Stiefkindadoption“). Diesem Urteil wurde mittlerweile bereits legistisch Rechnung getragen. Lesbische Paare erhalten durch ein Erkenntnis des VfGH aus dem Jänner dieses Jahres Zugang zur Samenspende und können somit gemeinsame Elternschaft begründen. Die meisten Bundesländer vermitteln mittlerweile Pflegekinder an gleichgeschlechtliche Paare. Nicht möglich ist nach wie vor die gemeinsame Adoption von Fremdkindern durch Verpartnerte, dieses Verbot wird allerdings gerade vom Verfassungsgerichtshof überprüft. Nach der in den nächsten Monaten zu erwartenden VfGH-Entscheidung wird der Ball wieder bei den politischen EntscheidungsträgerInnen liegen. Hoffentlich wird er aufgegriffen.

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