
Eines vorweg: Die bisher erreichten Schritte zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare und Regenbogenfamilien in Österreich sind zu einem großen Teil direkt oder indirekt auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und in weiterer Folge des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zurückzuführen. Die Gesetzgebung hat sich mit wenigen Ausnahmen darauf beschränkt, diese Entscheidungen legislativ umzusetzen. Die beiden genannten Gerichte verlangen nunmehr in ständiger Rechtsprechung besonders schwerwiegende Gründe, um eine Ungleichbehandlung zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren durch den Gesetzgeber als gerechtfertigt anzusehen. Der Spielraum, den der Gesetzgeber (und die Vollziehung) bezüglich unterschiedlicher Regelungen zwischen homo- und heterosexuellen Paaren hat, wurde daher immer kleiner.
Unverheiratete Paare: Gleichstellung erreicht
Richtungsweisend diesbezüglich war die EGMR-Entscheidung Karner gegen Österreich 2003: Entgegen der Linie österreichischer Gerichte, der zufolge Begriffe wie „(eheähnliche) Lebensgemeinschaft “ nur auf verschiedengeschlechtliche Paare angewendet werden, verpflichtet die EMRK Österreich prinzipiell, auch gleichgeschlechtliche Paare unter diesem Begriff zu verstehen. Eine Verpflichtung zur Öffnung der Ehe durch Österreich sehen hingegen weder VfGH noch EGMR. Es könnte nach dem Urteil aber unter Umständen erforderlich sein, Rechte, die verschiedengeschlechtliche Ehepaare haben, auch gleichgeschlechtlichen Paaren zuzustehen.
Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG)
Der größte Meilenstein seitens der Politik war das Gesetz zur Eingetragenen Partnerschaft 2010. Dieses ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren (nicht jedoch auch verschiedengeschlechtlichen, was vom VfGH akzeptiert wurde), ihre Partnerschaft ähnlich einer Ehe eintragen zu lassen. Das Gesetz lehnt sich in weiten Teilen an dieRegelungen für die Ehe an, weist aber Unterschiede insbesondere hinsichtlich der Symbolik auf. So erfolgt die Eintragung nicht am Standesamt, sondern bei den Bezirksverwaltungsbehörden; eingetragene Paare tragen keinen Familien- sondern einen Nachnamen. Die Regelung, dass Verpartnerte mit Doppelnamen im Gegensatz zu 
Regenbogenfamilien und Kinder
Besondere Aufmerksamkeit verdient das Thema gleichgeschlechtliche Paare und Kinder, auch hier hat sich einiges getan: Im Vorjahr urteilte der EGMR, es sei diskriminierend, wenn (auch) unverheiratete verschiedengeschlechtliche PartnerInnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, das Kind des/der PartnerIn zu adoptieren, gleichgeschlechtliche PartnerInnen jedoch nicht (sogenannte „Stiefkindadoption“). Diesem Urteil wurde mittlerweile bereits legistisch Rechnung getragen. Lesbische Paare erhalten durch ein Erkenntnis des VfGH aus dem Jänner dieses Jahres Zugang zur Samenspende und können somit gemeinsame Elternschaft begründen. Die meisten Bundesländer vermitteln mittlerweile Pflegekinder an gleichgeschlechtliche Paare. Nicht möglich ist nach wie vor die gemeinsame Adoption von Fremdkindern durch Verpartnerte, dieses Verbot wird allerdings gerade vom Verfassungsgerichtshof überprüft. Nach der in den nächsten Monaten zu erwartenden VfGH-Entscheidung wird der Ball wieder bei den politischen EntscheidungsträgerInnen liegen. Hoffentlich wird er aufgegriffen.



