Ratingagenturen regulieren

by Georg Hubmann

Mit Mittwoch dem 20. Juni 2013 werden nach Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 und die Richtlinie 2013/14/EU in Kraft treten, um die Funktion von Ratingagenturen in der Europäischen Union neu zu regeln.

Ratingagenturen bewerten einzelne Anleihen und deren Bonität (Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung). Mit der dadurch eingenommenen Orientierungsfunktion verfügen sie über großen Einfluss (Prager 2012). Denn je nach der Güte des Ratings ändert sich die Eigenkapitalanforderung an die Anleihen haltenden Banken sowie die Anforderungen von KapitalmarktteilnehmerInnen für das Halten dieser Papiere. Bei einer Veränderung des Ratings gelten höhere (bei Verschlechterung des Ratings) oder niedrigere (bei Verbesserung) Risikoprämien für das Halten der Schuldverschreibungen. Dementsprechend beeinflussen die Ratings die Zinssätze der einzelnen Schuldverschreibungen, was im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise für besonders betroffene Länder (Irland, Griechenland…) zu sehr hohen Finanzierungskosten führte. (dazu mehr auf www.diekriseverstehen.net) In der Anbahnung der Finanzkrise bewerteten Ratingagenturen hochriskante Papiere lange Zeit sehr gut (Benmelech & Dlugosz 2009) und trugen so zur Entstehung der Finanzmarktblase bei.

Im Zuge der Reflektion der Finanz- und Wirtschaftskrise kam aufgrund dieser zentralen Rolle Kritik an den Rating-Agenturen auf, sie wurden gar mit Brandbeschleunigern verglichen (Gärtner und Griesbach 2012). Diese Kritik wurde nun in der neuen Verordnung und der Richtlinie der europäischen Legislative aufgenommen und sieht folgende zentrale Änderungen vor:

Keine Panik: Der Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute, Aufsichtsbehörden, kollektive Anlagen, betriebliche Altersversorgungssysteme und alternative Investmentfonds soll deutlich verringert werden, um automatische Mechanismen in Folge von Ratingänderungen zu vermeiden. Was bleibt ist, dass die jeweilige Institution ihre Kreditrisiken nicht selbst einschätzt. Darüber hinaus soll das Überraschungspotential von Ratings und damit verbundenen Panikverkäufen gesenkt werden, indem EU-Länderratings nur nach einem festen Terminplan veröffentlicht werden. Ausnahmen davon werden klar beschränkt. Generell gilt: Veröffentlicht werden Ratings nur noch freitags nach Börsenhandelsschluss.

Offenlegung: Die zugrundeliegenden Annahmen und Fakten der jeweiligen Ratingerstellung müssen sowohl den Ländern als auch jeweils den AnlegerInnen offengelegt werden.

Verantwortung: Ratingagenturen können sich nicht mehr auf bloße Meinungsäußerungen zurückziehen, sondern können „bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen die Verordnung über Ratingagenturen“ (Europäische Kommission 2013) von AnlegerInnen zur Verantwortung gezogen werden.

Unabhängigkeit: Die Unabhängigkeit der Ratingagenturen wird gesteigert, indem komplexe Finanzprodukte abwechselnd von verschiedenen Ratingagenturen bewertet werden. Die gleichzeitige Beteiligung von 5 % oder mehr an einer Ratingagentur und an der bewerteten Unternehmung müssen künftig publik gemacht und sollen ab einer Grenze von jeweils 10 % vollkommen verboten werden.

Ab Juni 2015 werden sämtliche EU-Länderratings auf einer europäischen Ratingplattform zusammengeführt, um die Transparenz gegenüber AnlegerInnen zu erhöhen und den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Ratingagenturen zu steigern.

Die Entscheidung für oder gegen eine europäische Ratingagentur wird auf den Abschluss eines dazu nötigen Berichts auf Ende 2016 bzw. 2017 hinausgezögert.

Fazit
Insgesamt ist die schärfere Regulierung der Ratingagenturen zu begrüßen, da so ihre prozyklische Wirkung in Boom- wie in Krisenphasen eingeschränkt wird. Entscheidend wird die weitere Kontrolle des (automatischen) Rückgriffs auf Ratings sein, und inwiefern durch die neue Legislation durch Transparenzvorschriften die Vormachtstellung der drei großen Ratingagenturen Fitch, Standard & Poor‘s und Moody‘s gebrochen werden kann.

Die mögliche Einführung einer europäischen Ratingagentur ist kritisch zu sehen und genau zu prüfen. Denn die Umkehrung des für Unternehmen geltenden Ausschlusses von direkter Einflussnahme auf Ratingagenturen zu eigenen Zwecken könnte von Anfang an die wichtige Glaubwürdigkeit einer solchen Ratingagentur verletzen. So dass sich privatwirtschaftliche Ratingagenturen in ihren Bewertungen an der europäischen Ratingagentur orientieren. Dabei würden sie die Ratings der europäischen Ratingagentur möglicherweise als eine Maximalhöhe des betreffenden Länderratings auffassen. Somit könnte sich das gesamte Rating-Spektrum zu Ungunsten der Euro-Länder und ihrer Refinanzierung verschieben.

Quellen

Benmelech, E. & Dlugosz, J. (2009): The alchemy of CDO credit ratings. Journal of monetary economics. Amsterdam: Elsevier, Vol. 56, 5, S. 617-634.

Bösch, V. (2011): Ratings in der Krise, Materialien zu Wirtschaft und Gesellschaft Nr. 110, Wien.

Europäische Kommission (2013): Strengere Vorschriften für Ratingagenturen, Pressemitteilung, 18.06.2013.

Gärnter, M. und Griesbach, B. (2012): Rating agencies, self-fulfilling prophecy and multiple equilibria? An empirical model of the European sovereign debt crisis 2009-2011, Discussion Paper no. 2012-15, St. Gallen.

Prager, C. (2012): Ratingagenturen. Funktionsweisen eines neuen politischen Herrschaftsinstrument, Wien.

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