Recht und Mindestsicherung

by Klaus Baumgartner

Österreich ist ein demokratischer Rechtsstaat. Das bedeutet, dass bei der Erlassung oder Änderung von einfachen Gesetzen einige Punkte zu beachten sind. Neben der erforderlichen einfachen Mehrheit im Nationalrat oder Landtag, dürfen sie nicht gegen die Verfassung (Bundesverfassungsgesetze und entsprechende Landesverfassungsgesetze) verstoßen und müssen mit geltendem EU-Recht (Richtlinien, Verordnungen, Verträge) vereinbar sein.

Verstoß gegen geltendes EU Recht
Art 29 der Statusrichtline (2011/95/EU) normiert, dass Asylberechtigten der gleiche Zugang zu notwendigen Sozialleistungen wie InländerInnen zusteht. Eine Reduzierung der Mindestsicherung für befristet Asylberechtigte ist daher nicht mit geltendem EU Recht vereinbar.
Für subsidiär Schutzberechtigte dürfen Sozialleistungen auf Kernleistungen beschränkt werden, die sie dann aber im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie eigene Staatsangehörige bekommen müssen. Die Möglichkeit der Einschränkung auf Kernleistungen ist dabei so zu verstehen, dass unter anderem eine Mindesteinkommensunterstützung umfasst ist. Die Mindestsicherung gilt als Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts und stellt daher eine Kernleistung dar, womit auch eine Kürzung der Mindestsicherung aus unserer Sicht für subsidiär Schutzberechtigte geltendem EU-Recht widerspricht.

Länderregelungen nicht von der 15a Vereinbarung gedeckt
Um einen österreichweiten einheitlichen Rahmen bezüglich der neun Sozialhilfegesetze zu schaffen, wurde 2010 die Vereinbarung gem. Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung geschaffen. Auf deren Grundlage erließen die Länder anschließend ihre jeweiligen Landesgesetze.
Art 4 der Vereinbarung normiert den Personenkreis, welcher jedenfalls Anspruch aus Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. Unter Art 4 Abs 3 Z 2 werden explizit auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erwähnt. Diese Bestimmung in Verbindung mit Art 10 (Mindeststandards) der Vereinbarung ergibt daher für subsidiär Schutzberechtigte und asylberechtigte Personen einen Anspruch auf Mindestsicherung in derselben Höhe wie für InländerInnen. Allerdings wird sich für subsidiär Schutzberechtigte, die gleichzeitig Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergeben, dass sie sich den Betrag aus der Grundversorgung auf die Mindestsicherung anrechnen lassen müssen.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Der Gleichheitsgrundsatz in Art 7 B-VG normiert, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Erfolgt eine Deckelung der Mindestsicherung bei 1.500 € würde dies in Oberösterreich bedeuten, dass Eltern mit zwei Kindern für das zweite bzw. jedes weitere Kind weniger bzw. keine Mindestsicherung mehr bekommen würden. Eine klare Ungleichbehandlung zwischen den Kindern untereinander, die sachlich nicht gerechtfertigt werden kann und somit verfassungswidrig ist.

Related Articles