Von wegen jedeR bekommt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung

by Klaus Baumgartner

Personen in sozialen oder finanziellen Notlagen benötigen Unterstützung, auf keinen Fall jedoch weitere Schwierigkeiten. Man möchte meinen, dies dürfte in einem stark ausgeprägten Rechtsstaat wie Österreich auch nicht weiter ein Problem darstellen. Dass dies nicht immer so ist und (anspruchsberechtigte) AntragstellerInnen oftmals um ihr Recht kämpfen müssen, zeigt dieser Artikel.

Problemfeld Antragstellung
Die ersten Probleme beginnen schon mit der Antragstellung. Grundsätzlich gilt ein Antrag als eingebracht, wenn dieser bei der Behörde einlangt. Gibt also eine Person einen Antrag während der Amtsstunden persönlich ab, ist das auch gleichzeitig der Zeitpunkt des Einlangens. Genau das wird den AntragstellerInnen aber häufig indirekt verwehrt. Sie werden darauf hingewiesen, den Antrag gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen abzugeben, wodurch Tage und Wochen bei der Berechnung der Mindestsicherung verloren gehen. Zwar trifft die AntragstellerInnen tatsächlich eine Mitwirkungspflicht, was auch bedeutet, dass sie dafür Sorge tragen müssen, dass die Behörde alle notwendigen Unterlagen erhält. Eine rechtlich korrekte Vorgehensweise müsste aber folgendermaßen aussehen: Die Behörde nimmt den Antrag an und erteilt der antragstellenden Person unter Setzung einer angemessenen Frist einen Verbesserungsauftrag. Kommt der/die AntragstellerIn dem Auftrag innerhalb der Frist nach, gilt der Antrag als ursprünglich eingebracht. Der Zeitpunkt der persönlichen Abgabe ist daher maßgeblich für die Berechnung und die Entscheidungsfrist der Behörde.
Als kleiner Tipp für die Praxis: Am besten ist es, den Antrag eingeschrieben ohne Angabe einer Telefonnummer an die Behörde zu schicken. Dadurch ist die Behörde gezwungen den Antrag anzunehmen und bei etwaigen Rückfragen schriftlich zu reagieren.

Problemfeld Familienzusammenführung
Existenzgefährdend wird es für Mindestsicherungs-BezieherInnen derzeit, wenn eine nicht-anspruchsberechtigte Person bei ihnen einzieht. Ihnen wird die Leistung aus der Mindestsicherung in Oberösterreich von 914 auf 643,90 Euro gekürzt. Zur Veranschaulichung zwei kurze Fallbeispiele:

Asylberechtigte und Familiennachzug
Frau A ist eine syrische Staatsangehörige mit einem positiv abgeschlossenen Asylverfahren. Als Asylberechtigte hat sie Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Da sie alleine in einem Haushalt wohnt, bekommt sie 914 Euro monatlich. Ihr Ehemann – ebenfalls ein syrischer Staatsangehöriger – kam nach ihr in Österreich an und befindet sich noch in einem laufenden Asylverfahren. Zieht er nun bei seiner Ehefrau ein, wird ihr die Mindestsicherung auf 643,90 Euro gekürzt, da sie nicht mehr unter den Richtsatz für Alleinstehende fällt, obwohl ihr Mann als Asylwerber keinen Anspruch auf Mindestsicherung hat. Er bekommt bloß die Leistung aus der Grundversorgung in der Höhe von 320 Euro, womit beide mit einem Budget von 963,90 monatlich auskommen müssen. Knappe 50 Euro mehr als Frau A als Alleinstehende zur Verfügung hatte. Eine Situation, die AsylwerberInnen oft dazu zwingt in ein betreutes Quartier zu ziehen und getrennt zu leben, bis das Asylverfahren abgeschlossen wurde.

Österreicherin und Familiennachzug
Frau B ist eine österreichische Staatsbürgerin mit Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung. Sie heiratet Herrn G, einen somalischen Staatsangehörigen, der bei Frau B einzieht und sich dort anmeldet. Auf hier reduziert sich die Höhe der Mindestsicherung von Frau B auf 643,90 Euro. Da Herr G ein Drittstaatsangehöriger ist, demnach keinen Anspruch auf Mindestsicherung hat und auch sonst kein Einkommen vorweisen kann, müssen beide zukünftig von 643,90 Euro monatlich leben.

Die angeführten Beispiele zeigen eindeutig, dass das Leben mit Mindestsicherung alles andere als ein idyllisches Leben ohne Verpflichtungen darstellt, wie uns so manche wirtschaftsliberale PolitikerInnen weißmachen wollen. Einerseits kommen neben finanziellen Problemen oftmals „Kämpfe“ mit Behörden. Andererseits müssen viele persönliche Lebensereignisse im Vorfeld auf etwaige Leistungskürzungen überprüft werden, was zu einer Reduzierung der Freiheit der Betroffenen führt.

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