Erfolgreich und Selbstbestimmt – Die Selbstverwaltung der Arbeiterkammer

by Georg Hubmann

Die Arbeiterkammer ist einer von vielen Selbstverwaltungskörpern in Österreich. Die Bedeutung für die ArbeitnehmerInnen in Österreich ist größer als so mancheR glauben mag. Die AK fungiert nicht nur als Beratungsstelle sondern als umfassende Interessensvertretung der ArbeitnehmerInnenschaft in Österreich.

Die Rolle der Arbeiterkammer

Die AK Vollversammlung entsendet VertreterInnen in eine Vielzahl von Organisationen und Institutionen in Abhängigkeit vom Ergebnis der AK-Wahlen. Als der bedeutendste Teilbereich ist hier sicherlich der Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu nennen. Die Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), die Pensionsversicherungsanstalten (PVA) und die Gebietskrankenkassen (GKK) sind nur ein Teil der Institutionen die von VertreterInnen der Kammern (vor allem der Arbeiterkammer) geleitet werden. Mitglieder der Arbeiterkammer werden z.B. auch in den Verwaltungsrat des AMS entsandt, um dort für die Interessen der ArbeitnehmerInnen zu arbeiten. Ebenso erstellt die AK Vorschläge für LaienrichterInnen bei den Arbeits- und Sozialgerichten bzw. BeisitzerInnen beim Kartellgericht. Auch überstaatliche Komponenten gibt es im Aufgabenbereich der AK durch die Mitgliedschaft in internationalen Dachverbänden sowie durch die Entsendung von VertreterInnen in den Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen Union. Bei der bevorstehenden AK Wahl wird also nicht „nur“ gewählt wer in der Vollversammlung stimmberechtigt ist – es wird der künftige Kurs der Interessensvertretung aller ArbeitnehmerInnen entschieden.

Das System der Kammern

Viele der Funktionen der Kammern dürfen nur im Namen der gesamten betroffenen Gruppe wahrgenommen werden, so dass es vorab zu einem kammerinternen Interessensausgleich kommen muss. Dieser Interessensausgleich spiegelt die zentrale demokratiepolitische Rolle der Kammern wieder. Der Verwaltungsgerichtshof zeigt dies in seiner Entscheidung: „Es ist Aufgabe der Interessensvertretungen, die möglicherweise widerstreitenden Interessen ihrer Mitglieder im internen Bereich aufeinander abzustimmen und nach außen hin in allen Angelegenheiten, bei denen sie ein Mitwirkungsrecht besitzen, eine einhellige Stellungnahme zu beziehen.“ Die Interessensabstimmung ist „nicht eine bloße Summierung, sondern einen Integrierung der Interessen der von der Institution vertretenen Personen und damit etwas von den Einzelinteressen grundsätzlich verschiedenes.“

SozialpartnerInnenschaft

Die Österreichische SozialpartnerInnenschaft bezeichnet die freiwillige Zusammenarbeit der vier SozialpartnerInnen mit dem Ziel, Interessensgegensätze durch Konsenspolitik zu lösen und offene Konflikte einzudämmen. Die ArbeitnehmerInneninteressen werden von der Arbeiterkammer (vertritt ca. 3.200.000 Personen) und dem ÖGB (vertritt ca. 1.200.000 Personen) vertreten. Für die Interessen der ArbeitgeberInnen steht die Wirtschaftskammer (vertritt ca. 270.000 Personen) sowie als vierte Interessensvertretung, die Landwirtschaftskammer (vertritt ca. 200.000 Personen).

Neben den politischen Parteien sind es die vier SozialpartnerInnen, die den größten Einfluss im politischen System Österreichs haben. Aufgrund des Erfolgs und der hohen Akzeptanz in der Bevölkerung erweiterte sich die Tätigkeit der SozialpartnerInnenschaft auf den gesamten Wirtschafts- und Sozialbereich. Die SozialpartnerInnen sind im Rahmen von parlamentarischen Ausschüssen am themensetzungs-Prozess beteiligt und garantieren durch ihre Expertise nicht nur die Durchführung, sondern auch die Akzeptanz. „Die österreichische Sozialpartnerschaft beruht nun auf dem Verständnis, dass die Verfolgung der gemeinsamen Interessen ungleich größere Vorteile bringt als die Verfolgung der unterschiedlichsten konkurrierenden Partikularinteressen.“ Das System der SozialpartnerInnenschaft ist international einzigartig und ein wesentlicher Faktor für den Ruf Österreichs als soziales Vorzeigeland. In anderen Ländern gibt es entweder dieses Ausmaß an Selbstbestimmung nicht oder gar keine vergleichbaren Kammern.

Die AK Mitgliedschaft

Grundsätzlich gehören (fast) alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der AK an, ebenso Arbeitslose nach einem Arbeitsverhältnis für die Dauer von mehr als einem Jahr oder eines längeren Bezuges einer Leistung der Arbeitslosenversicherung. Die Mitgliedschaft ist eine vom Gesetzgeber bestimmte „Pflichtmitgliedschaft“.

Der Beitrag beträgt 0,5% des Bruttoeinkommens. Österreichweit gibt es 3,4 Millionen Mitglieder. Von ihren Mitgliedsbeiträgen werden über 80% für die direkten Dienstleistungen für AK Mitglieder verwendet.

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